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Satzung des Sportverein 1909 e. V. Arnsberg
(Genannt: SV Arnsberg 09)
§ 1
Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen „Sportverein 1909 e.V. Arnsberg“.
2. Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist in das Vereinsregister des
Amtsgericht Arnsberg unter der Nr. VR 248 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des FLVW, WFV, DFB, DSV, WSW, WBV,
DBB sowie des WLV und DLV.


§ 2
Vereinszweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er fördert insbesondere die Jugend und den Sport durch sportliche
Übungen und Leistungen und durch Bereitstellung von
Sportstätten und Übungsstunden.


§ 3 Gliederung des Vereins

1. Der Verein besteht aus verschiedenen Abteilungen. Über die
Gründung neuer Abteilungen entscheidet der Vorstand. Jede
Abteilung hat jährlich wenigstens eine Abteilungsversammlung
durchzuführen, die vor der Mitgliederversammlung stattfinden
muss.

2. Der Verein hat:
2.1. Ordentliche Mitglieder
a) aktive
b) passive
2.2. Jugendliche Mitglieder
2.3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können solche Mitglieder ernannt werden, die sich im Verein und um den Verein oder seinen Bestrebungen

besondere Verdienste erworben haben.

§ 4
Ehrennadeln


Die Ehrennadeln werden vom Vorstand des Vereins verliehen.
1. Die silberne Ehrennadel kann bei 15jähriger aktiver, 25jähriger
passiver sowie 5jähriger Mitgliedschaft bei besonderen Verdiensten
verliehen werden.
2. Die goldene Ehrennadel kann bei 25jähriger aktiver, 40jähriger
passiver sowie 15jähriger Mitgliedschaft bei besonderen
Verdiensten verliehen werden.




§ 5
Selbstlosigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


§ 6
Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.6. oder 31.12. eines
Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat .

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins im
unvertretbaren Rahmen verstoßen hat oder trotz Mahnungen mit
dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch
einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.

§ 7
Rechte der Mitglieder


1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Übungen und
Veranstaltungen des Vereins, im Rahmen der darüber erlassenen
Bestimmungen, teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder über 18 Jahre sind wählbar.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16.
Lebensjahres.
4. In den Juniorenabteilungsversammlungen sind alle Mitglieder nach
Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.




§ 8
Beiträge


Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Beschlussfassung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist

eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.




§ 9
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von mehr als der 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
1. Vorsitzenden und ist spätestens 14 Tage
vorher durch die Tagespresse und durch Aushang im
Vereinskasten und Vereinslokal bzw. im Internet zu bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurde.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des
Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeträge und ggfls. beschlossener Umlagen
e) Wahl und Abwahl des Vorstandes
f) Bestätigung der Abteilungsleiter
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11
Der Vorstand


1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern:
dem 1. und 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer sowie dem
Kassenwart.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Im ungeraden Kalenderjahr scheidet der
1. Vorsitzende und der Geschäftsführer und in geraden
Kalenderjahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart aus. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende
wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
Aufstellung eines Haushaltsplans.

4. Vorstandssitzungen finden je Vierteljahr mindestens einmal statt.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von
mindestens 14 Tagen. Die Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihr Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären.

Zudem kann der Vorstand durch Beisitzer erweitert werden.
Beisitzer sind Kraft ihres Amtes die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Personen als Beisitzer berufen

Die Beisitzer haben jedoch kein Stimmrecht, sondern
üben eine rein beratende Funktion aus. Auch sind die Beisitzer
nicht befugt, den Verein nach außen oder innen zu vertreten, es sei
denn, sie werden vom Vorstand dazu ermächtigt.


§ 12
Ehrenrat


Er wird gebildet aus dem/den Ehrenvorsitzenden und Mitgliedern des Vereins, die auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Er umfasst insgesamt bis

zu sieben Mitgliedern. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und evtl. vereinsinterne auftretende Streitigkeiten zu schlichten, wenn

eine Entscheidung des Vorstandes von einer Partei angefochten wird.

Bei Anrufung des Ehrenrates können beide Parteilen vereinbaren, die
Entscheidung des Ehrenrates als endgültig anzuerkennen. Im anderen Fall muss der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates eine endgültige Entscheidung

treffen.
Der Vorsitzende des Ehrenrates wird von den Mitgliedern des Ehrenrates gewählt.

§ 13
Geschäftsjahr

Dass Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Satzungsänderung


1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn der Punkt Satzungsänderung auf der
Tagesordnung auf geführt ist.
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit ? der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 15
Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.









§ 16
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund, der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Einrichtung zu
verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.


Arnsberg, den 28.03.2009
Artikel verfasst am: 03.03.2008 von W.Padberg. Zuletzt editiert am 03.03.2008


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